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19.06.2026

Referentenentwurf – Novelle des EnEfG/EDL‑G: Kurzmeldung

Kurz vor Weihnachten wurde ein Referentenentwurf zum „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ (RefE) in Umlauf gebracht. Ziel ist die Umsetzung noch offener Vorgaben der novellierten EU‑Energieeffizienzrichtlinie (EU 2023/1791, EED) in nationales Recht; der Entwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung, ein Kabinettsbeschluss wird in den kommenden Wochen erwartet.

Wesentliche Punkte des Entwurfs (Auszug)

  • Umfangreiche Anpassungen von EnEfG und EDL‑G angekündigt.
  • Nationale Effizienzziele sollen entfallen.
  • Anhebung der Verbrauchsschwellen für verpflichtendes EnMS/EMAS von 7,5 GWh auf 23,6 GWh (≈85 TJ); EU‑konforme Anpassung weiterer Schwellen (u. a. 2,77 GWh).
  • ISO 14001 wird als Erfüllungsoption für Managementsysteme anerkannt.
  • Managementsystem muss mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs abdecken.
  • Wegfall der EnMS‑Pflicht für öffentliche Stellen; stattdessen jährliche Energieeinsparverpflichtung für neu definierte „öffentliche Einrichtungen“.
  • Verkürzte Fristen für die Veröffentlichung von Umsetzungsplänen (innerhalb von 3 Monaten nach letztem Audit/(Re‑)Zertifizierung). Pflicht zur externen Bestätigung der Umsetzungspläne entfällt.
  • Erleichterungen und spezifische Regelungen für Rechenzentren (u. a. PUE‑ und Abwärmenutzungspflichten); Zertifizierungspflicht bis 1.7.2025 bleibt nur für Rechenzentren ≥1 MW IT‑Leistung bzw. öffentlich‑trägerische Rechenzentren.
  • EnDL‑G: Wegfall der KMU‑Anknüpfung; Auditpflicht für Unternehmen mit >2,77 GWh Jahresverbrauch (sofern kein zertifiziertes EnMS/UMS vorhanden). ISO 14001 zählt als UMS‑Option. Bagatellgrenze 500.000 kWh soll entfallen. Anpassungen zu Messdatenbasis und Lebenszykluskostenanalysen; qualifizierte Energieleistungsverträge können Auditpflicht ersetzen.

Wichtiger Hinweis: Es handelt sich um einen Referentenentwurf in Ressortabstimmung; Formulierungen und konkrete Schwellenwerte können noch geändert werden. Für verbindliche Aussagen ist die Veröffentlichung des endgültigen Gesetzestextes bzw. der Kabinettsbeschluss abzuwarten.

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